Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Jugendaustausches zwischen derBundesrepublik Deutschland und Israel — „Zusammenspiel“ e. V.

§ 1 Name, Sitz und Vereinsregister

Der Verein heißt „ Verein zur Förderung des Jugendaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel — „Zusammenspiel“ e. V. “.

Er hat seinen Sitz in Hitzacker/Elbe.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung, Planung, Durchführung und Förderung von Austauschprojekten für Jugendliche aus der Bundesrepublik Deutschland und Israel.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Die Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds der Mitgliederversammlung vorschlagen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse möglichst einmütig. Einmütigkeit der Beschlüsse soll dadurch erreicht werden, dass die zu beschließenden Themen so lange erörtert werden, bis eine Lösung gefunden ist, die alle berechtigten Interessen berücksichtigt. Beschlüsse werden, wenn keine Einmütigkeit zu erzielen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht vorhanden.

(2) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Sie entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

(5) Sie beschließt den Vereinshaushalt.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch mind. die Hälfte der Mitglieder beantragt werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§ 7 Vorstand

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden einmütig gefasst. Einmütigkeit der Beschlüsse soll dadurch erreicht werden, dass die zu beschließenden Themen so lange erörtert werden, bis eine Lösung gefunden ist, die alle berechtigten Interessen berücksichtigt. Beschlüsse werden, wenn keine Einmütigkeit zu erzielen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht vorhanden. hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

(5) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

(6) Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Holocaust-Stiftung, Berlin.

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor-en/-innen.

Ihre Aufgabe ist die Rechnungsprüfung.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am

……………………

in

………………………

als Satzung beschlossen.

Als Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:

1. ……………………………..    2. ……………………………….

3. ……………………………..    4. ……………………………….

5. ………………………………   6. ……………………………….

7. ………………………………..  8. ………………………………